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AGB

für Beratungs-, Trainings- und Transformationsleistungen

1. Geltungsbereich und Vertragsdokumente

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für entgeltliche Beratungs-, Trainings-, Coaching-, Projekt- und Transformationsleistungen der six-winners ag («Six-Winners») an Unternehmen und andere professionelle Auftraggeber («Kunden»), soweit die Parteien ihre Geltung vereinbart haben. Sie gelten nicht automatisch für separat betriebene Online-Akademieangebote oder für Konsumentengeschäfte. Individuell vereinbarte Verträge, Leistungsbeschreibungen, Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarungen gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor. Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.

2. Angebote und Vertragsschluss

Ein Angebot bezeichnet insbesondere Leistungsumfang, Zielsetzung, Zeitplan, Vergütung und Mitwirkungsleistungen. Angebote sind freibleibend, soweit keine Bindungsfrist ausdrücklich vorgesehen ist. Der Vertrag kommt mit dokumentierter Annahme des Angebots oder durch einvernehmliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Änderungen von Umfang, Terminen und Vergütung werden zwischen den Parteien abgestimmt und dokumentiert.

3. Durchführung und Ergebnisse

Six-Winners erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig und nach anerkannten fachlichen Grundsätzen. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, stellen Zielwerte, Kosten- oder Kapazitätspotenziale, Einsparungen und andere Kennzahlen keine Garantie eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs dar. Der Kunde behält die Verantwortung für seine betrieblichen Entscheidungen, Managementmassnahmen und Freigaben. In regulierten Umgebungen, insbesondere bei GMP-relevanten Prozessen, bleiben die Qualitäts-, Sicherheits- und Compliance-Prozesse des Kunden verbindlich.

4. Personal und externe Fachpersonen

Six-Winners darf geeignete Mitarbeitende und qualifizierte externe Spezialisten einsetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht. Diese werden im angemessenen Umfang zur Vertraulichkeit und Einhaltung der anwendbaren Sicherheits- und Datenschutzpflichten verpflichtet. Soweit für Standorte oder Datenzugriffe Zustimmungsvorbehalte vereinbart sind, werden diese beachtet.

5. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt erforderliche Informationen, betriebliche Zugänge, Daten, Ansprechpersonen, Entscheidungen und die vereinbarte Verfügbarkeit seiner Mitarbeitenden rechtzeitig bereit. Besondere Sicherheits-, Qualitäts-, Geheimhaltungs- und Compliance-Anforderungen teilt er Six-Winners vor Beginn der betroffenen Arbeiten mit. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund ausbleibender Mitwirkung werden transparent kommuniziert; notwendige Anpassungen werden vereinbart.

6. Vergütung und Zahlung

Die Vergütung, Währung, Spesen, Leistungsabrechnung und allfällige Reisekosten ergeben sich aus dem Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Anfallende Steuern richten sich nach dem jeweils anwendbaren Steuerrecht; ein Reverse-Charge-Verfahren wird nur angewendet, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Folgen und allfällige wirksame vertragliche Abreden.

7. Termine und Projektänderungen

Verbindliche Termine werden im Angebot oder Projektplan festgelegt. Die Parteien informieren sich rechtzeitig über Hindernisse und prüfen angemessene Gegenmassnahmen. Bei wesentlichen Änderungen von Umfang, Prioritäten oder Rahmenbedingungen vereinbaren die Parteien die Auswirkungen auf Zeitplan, Leistungen und Vergütung in Textform.

8. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische oder personenbezogene Informationen, die sie im Rahmen des Auftrags erhalten, vertraulich. Diese Informationen werden nur für den Vertragszweck verwendet und nur Personen zugänglich gemacht, die sie dafür benötigen. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmässig bereits vorhanden oder unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund zwingender rechtlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

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Diese Pflicht gilt während des Vertrags und für fünf Jahre danach. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie geheimhaltungsbedürftig sind. Weitergehende individuelle Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere für Pharma- oder Kundenbetriebsdaten, bleiben vorbehalten.

9. Haftung

Die Haftung der Parteien richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und den individuell getroffenen Vereinbarungen. Für vorsätzliche und grobfahrlässige Pflichtverletzungen bleibt die Haftung im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen. Weitergehende Haftungsgrenzen, insbesondere für leicht fahrlässige Schäden und für bestimmte Schadensarten, bedürfen einer gesonderten, rechtlich wirksamen vertraglichen Vereinbarung. Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

10. Datenschutz

Die Parteien erfüllen ihre jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Pflichten. Wo Six-Winners Personendaten als Auftragsbearbeiterin beziehungsweise Auftragsverarbeiterin bearbeitet, wird vor Beginn einer entsprechenden Verarbeitung eine rechtlich erforderliche gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. Zugriffsberechtigungen und angemessene technische und organisatorische Massnahmen richten sich nach dem konkreten Mandat.

11. Arbeitsergebnisse und geistiges Eigentum

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde das nicht ausschliessliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, individuell für ihn erstellte Berichte, Analysen und Präsentationen innerhalb seiner Unternehmensgruppe vertragsgemäss zu nutzen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Vorbestehende Methoden, Modelle, Trainingsunterlagen, Software, Werkzeuge, Vorlagen und allgemeines Know-how von Six-Winners bleiben bei Six-Winners beziehungsweise den bisherigen Rechteinhabern. Die externe Veröffentlichung oder kommerzielle Weiterverwertung solcher Materialien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

12. Referenznennungen, Kundenlogos und Projektergebnisse

Six-Winners verwendet Kundennamen und Kundenlogos zu Referenz- oder Werbezwecken sowie Zitate, identifizierbare Projektdetails und konkrete kundenspezifische Kennzahlen nur, wenn hierfür eine dokumentierte Freigabe der berechtigten Stelle oder eine andere rechtlich ausreichende Grundlage vorliegt. Weitergehende Geheimhaltungs-, Marken- und Urheberrechte bleiben unberührt. Eine spätere Freigabe gilt nur im eingeräumten Umfang und wirkt nicht rückwirkend für frühere Veröffentlichungen. Allgemeine, nicht rückführbare Erkenntnisse aus Projekten dürfen im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang weiterverwendet werden.

13. Vertragsdauer und Beendigung

Vertragslaufzeit, Projektabschnitte, Stornierungs- und Verschieberegeln für Trainings und die Abrechnung bei Beendigung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben vorbehalten. Soweit schweizerisches Auftragsrecht Anwendung findet, gilt insbesondere das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 OR unter Vorbehalt gesetzlicher Ansprüche bei Kündigung zur Unzeit. Die bis zur Beendigung vertragsgemäss erbrachten Leistungen und erforderlichen Auslagen werden nach Massgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgerechnet.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, untersteht der Vertrag schweizerischem materiellem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten unter Kaufleuten beziehungsweise professionellen Auftraggebern ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz der six-winners ag in Richterswil, Kanton Zürich, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Stand: 22. Oktober 2026.

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